Warum muss ich für mein Grundstück Kleineinleiterabgabe zahlen?

Die Abgabe wird für die Grundstücke erhoben, für die der Zweckverband gemäß § 1 Abs. 1 der Kleineinleitersatzung gegenüber dem Freistaat Sachsen abgabenpflichtig ist.

Kleineinleiter sind Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m³/Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser in ein Gewässer einleiten oder in den Untergrund verbringen (Versickerung). Abwassereinleitungen ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Vorklärung in ein Gewässer bzw. in den Untergrund führen generell zur Abgabenpflicht. Gemäß § 1 Abs. 3 der Kleineinleitersatzung besteht Abgabenbefreiung, wenn der Bau und Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird. Eine Abwasserbehandlungsanlage entspricht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, wenn sie mit einer biologischen Stufe gemäß DIN 4261 Teil 2 (Stand 06/1984) ausgestattet ist oder aufgrund ihrer baulichen Ausführung eine vergleichbare Reinigungsleistung erwarten lässt.

Aus den das gesamte Schmutzwasser aufnehmenden Sammelgruben sind mindestens 20 m³/E*a an Grubeninhalt zu entsorgen. Ist dies der Fall, wird das Vorliegen des Abgabentatbestandes in aller Regel verneint.

Bei Mengen zwischen 10 und 20m³/E*a ist ggf. die Plausibilität der geringeren Mengen darzulegen […]. Zur Plausibilitätsdarlegung ist in der Regel die Angabe der verbrauchten Trinkwassermengen ausreichend.

Bei Entsorgungsmengen kleiner 10 m³/E*a wird davon ausgegangen, dass der Grube nicht das gesamte Abwasser zugeführt wird, die Grube undicht ist oder keine ordnungsgemäße Entsorgung erfolgt und damit Abgabenpflicht besteht. (- Auszug aus den „Erläuterungen zum Kleineinleiterkataster“)

Zuletzt aktualisiert am 09.04.2018 von Frau Hottop.

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