Schlußspurt eingeleitet

Der Zweckverband möchte Sie daher nochmals auf Folgendes hinweisen:

Der §2 Abs. 1 der Kleinkläranlagenverordnung vom 19. Juni 2007 (SächsGVBl. Seite 281) bestimmt, dass alle Einleitungen aus öffentlichen Abwasserkanälen ins Gewässer bzw. Direkteinleitungen ins Gewässer bis spätestens 31. Dezember 2015 den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen.

Das heißt, bei festgeschriebener dauerhaft dezentraler Entsorgung, dass

  • Einleitungen aus Kleinkläranlagen mit nur teilbiologischer Wirkung (z.B. aus Mehrkammergruben) und
  • Einleitungen von unbehandeltem Schmutzwasser (z.B. Grauwasser, also etwa solches aus Küche und Bad)

in einen öffentlichen Kanal, für den der Zweckverband zuständig ist, bzw. direkt in ein Gewässer, ab dem 1. Januar 2016 nicht mehr zulässig sind.

Für eine Einleitung von Schmutzwasser in den öffentlichen Kanal bzw. direkt in ein Gewässer dürfen ab dem 1. Januar 2016 folgende Einleitwerte nicht mehr überschritten werden:

  • Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 150 mg/l 150 mg/l
  • Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) 40 mg/l

Entscheidet sich der Grundstückseigentümer für eine dem Stand der Technik entsprechende Kleinkläranlage oder sammelt das Abwasser in einer abflusslosen Grube, müssen dabei sämtliche anfallenden Schmutzwässer erfasst sein. Eine an der Anlage vorbeiführende Einleitung von Abwasser in ein Gewässer oder den öffentlichen Kanal ist nicht mehr statthaft.

Die oben genannten Rechtsvorschriften dienen der Umsetzung von Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes. Hinweise und Informationen dazu erfolgten bereits im Zuge der Bearbeitung und Beschlussfassung in der Abwasserbeseitigungskonzeption des Verbandes aus dem Jahre 2008.

Hierzu wurde im Sächsischen Amtsblatt, in den regionalen Tageszeitungen, gemeindlichen Mitteilungsblättern, den öffentlichen Verbandsversammlungen des Zweckverbandes, auf sechs speziellen Fachmessen in der Region, auf der Internetseite des Zweckverbandes und auf Anfrage individuell informiert.

Es gibt dazu Broschüren und Informationsblätter beim Verband, die in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes erhältlich sind und teilweise auch in den Kommunen des Zweckverbandes zur Auslage gebracht wurden.

Welcher Fachbetrieb mit der Ausführung entsprechender baulicher bzw. technischer Maßnahmen beauftragt wird, bleibt der Entscheidung des Grundstückseigentümers überlassen. Aus Sicht des Verbandes gibt es hierzu keine Vorgaben. Bei der Einholung von Angeboten ist jedoch darauf zu achten, dass die Kleinkläranlagen die vorgenannten Ablaufwerte (CSB und BSB5) gewährleisten und eine anerkannte Bauartzulassung besitzen.

Fachbetriebe finden sich im Branchenverzeichnis des Telefonbuches ("Gelbe Seiten"), durch Anzeigen in der Presse oder im Internet. Über technische Fragen unterrichten die Broschüren und Informationsblätter, die über die Geschäftsstelle erhältlich sind. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich beim Bildungs- und Demonstrationszentrum (BDZ) in Leipzig, An der Luppe 2, herstellerunabhängig, in Funktion befindliche Anlagen anzuschauen und deren Vor- und Nachteile erklären zu lassen.

Wichtig dürfte es sein, dass der Freistaat Sachsen für die Umstellung auf eine vollbiologische Kleinkläranlage oder bei Umrüstung zu einer solchen derzeit Fördermittel oder wahlweise ein Darlehen gewährt, auch für den Bau einer abflusslosen Grube, falls diese aus technischen Gründen nicht zu vermeiden ist. Im Falle der Entscheidung für ein Darlehen ist zu beachten, dass das Darlehen vor Auftragserteilung für den Baubeginn der vollbiologischen Kleinkläranlage durch die Sächsische Auf-baubank bewilligt sein muss. Informationen dazu gibt es auf der Internetseite des Zweckverbandes und der Sächsischen Aufbaubank.

Weiterhin ist zu bemerken, dass noch nicht abschließend feststeht, wie lange noch Fördermittel gewährt werden. Wir gehen davon aus, dass alle Anlagen, die nach Umstellung noch bis zum 31.12.2015 in Betrieb gehen, gefördert werden. Deshalb ist es sinnvoll, erforderliche Maßnahmen alsbald zu treffen.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Zweckverband verpflichtet ist, die Anpassung von Ein-leitungen an den Stand der Technik rechtzeitig durchzusetzen. Unabhängig der erfolgten Informationsschreiben und ohne Einfluss auf die Fristsetzung ist der Verband angehalten, bei Bedarf seinerseits eine entsprechende Sanierungsanordnung gegen den/die jeweiligen Grundstückseigentümer zu erlassen.

Neben den seit 2008 gegebenen Informationen wurden alle kleineinleiterabgabepflichtigen Grundstückseigentümer mit dem Kleineinleiterabgabenbescheid für 2013 (in 2014 zugestellt) durch die Untere Wasserbehörde und den Verband zur Umstellpflicht informiert.

Allen betroffenen Grundstückseigentümern, die vorgeklärtes Abwasser in Kanäle der Wasserwerke Zwickau GmbH einleiten, ging ein Informationsschreiben zum Sachstand zu.

Bestehen noch Zweifel an der Zuordnung einzelner Grundstücke zur zentralen oder dauerhaft dezentralen Entsorgung, so können wir nur ermuntern, entsprechende Nachfragen zu stellen.

Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Zweckverbandes geben gern persönlich oder telefonisch unter

  • 0375 533-571 (Sekretariat Geschäftsstelle)
  • 0375 533-572 (Frau Blei)
  • 0375 533-573 (Frau Tauscher)
  • 0375 533-575 (Frau Marmai)
  • 0375 533-579 (Fax)

Auskunft.

Anfragen können ebenfalls an die E-Mail-Adresse gestellt werden.

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