Information zur weiteren Umsetzung der Abwasserbeseitigungskonzepte
Am 10.11.2014 fand in Dresden die Landeskonferenz 2014 zum Thema "Abwasserbeseitigungskonzepte - Stand der Umsetzung" unter Beteiligung von Vertretern der Staatsministerien, der Landesdirektion, der Unteren Wasserbehörden und der Aufgabenträger statt.
Neben der Berichterstattung zum Umsetzungsstand wurde darüber informiert, dass am gesetzten Termin für die späteste Umstellung von nicht dem Stand der Technik entsprechenden Grundstücksentwässerungsanlagen, dem 31.12.2015, festgehalten wird. Im Koalitionsvertrag der neuen Landesregierung wurden dazu auf Seite 82 entsprechende Festlegungen getroffen.
Weiterhin wurde zu folgendem Sachstand informiert:
- Die Fördermittel für die erfolgreiche Umstellung und Inbetriebnahme von nicht dem Stand der Technik entsprechenden Anlagen können nur noch abgefordert werden, wenn diese bis spätestens 31.12.2015 fertiggestellt und in Betrieb sind.
- Die Grundstückseigentümer, deren Anlagen nicht pünktlich bis zum 31.12.2015 umgestellt sind, müssen nicht mit Sanktionen rechnen, wenn sie nachweislich noch in 2014 den Auftrag zur Umstellung vergeben haben.
- Grundstückseigentümer in den Bereichen, für die der Aufgabenträger noch im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Unteren Wasserbehörde einen zentralen Anschluss realisieren wird, müssen nicht bis zum 31.12.2015 umstellen. Die betroffenen Grundstückseigentümer werden nach Abschluss der Verträge entsprechend informiert.
- Aktuell wird noch darüber diskutiert, ob die nicht dem Stand der Technik entsprechenden Anlagen bis zum erfolgten zentralen Anschluss oder die erfolgreiche Umstellung auf den Stand der Technik verschlossen und als abflusslose Grube betrieben werden sollen.
- Ab dem 01.01.2016 sind sowohl die Aufgabenträger als auch die zuständigen Wasserbehörden angehalten, die komplette Überlassung von nicht dem Stand der Technik entsprechend vorbehandeltem Abwasser an den Aufgabenträger einzufordern und dies umzusetzen bzw. festgestellte Missstände ordnungsrechtlich zu ahnden.