Übergangsregelungen wurden präzisiert

Durch die Sächsische Aufbaubank (SAB) erfolgte eine Auflistung von Tatbeständen, die auch bei einer Umstellung von Altanlagen nach dem Stichtag 31.12.2015 in 2016 noch eine Fördermittelgewährung ermöglichen. Die Liste ist auf der Internetseite der SAB unter nachstehendem Link einsehbar:

Link (unter dem Button Formblatt)

Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des RZV sind daher gehalten, sich an diesen Tatbeständen zu orientieren und die notwendigen Nachweise zu fordern. Die abschließende Entscheidung im Falle einer verspäteten Fertigstellung trifft jedoch die SAB selbst.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Fördermittel für Neubauten und Nachrüstungen seit 2006 gewährt werden, bitten wir um Verständnis, dass Anträge abgelehnt werden, wenn die Beauftragung zu spät und ohne die nachweisbaren Gründe der Verspätung aus der Auflistung erfolgte.

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