Übergangsregelungen in Kraft

Die neue Förderrichtlinie RL SWW 2016 ist beschlossen. Darin sind in Bezug auf die Beendigung der bisherigen Förderrichtlinie, d.h. auch der Gewährung von Fördermitteln für vollbiologische Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben folgende Übergangsregelungen beschlossen worden:

Fördermittel werden noch für Anlagen gewährt, die bis zum 31.12.2016 durch den Aufgabenträger abgenommen und anschließend über den Aufgabenträger bei der SAB abgerechnet werden, wenn:

  1. die Anlage spätestens am 31.12.2015 fertiggestellt und in Betrieb genommen wurde oder
  2. die Überschreitung der gesetzlichen Anpassungsfrist des 31. Dezember 2015 (nach §2 Abs. 1 der Kleinkläranlagenverordnung vom 19. Juni 2007 (SächsGVBl. S.281), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S.503) geändert worden ist) nachweislich nicht vom Bauherren zu vertreten ist.

Eine Auflistung von Gründen, die dann zum Fördermittelerhalt berechtigen, liegt aktuell noch nicht vor. Neben der ursprünglich zugesagten Fertigstellung durch die Baufirma, die dann terminlich nicht eingehalten wurde (bei rechtzeitiger Beauftragung durch den Kunden), kann ein weiterer Grund die fehlende oder zu spät erteilte Einleitgenehmigung für das vorgeklärte Abwasser aus der Anlage sein. Die jeweilige Nachweisführung bleibt dem Bauherrn überlassen. Im Zweifelsfalle und bei Nichteinigung zu den vorgetragenen Gründen zwischen Aufgabenträger und dem Antragsteller, wird die SAB, als fördermittelgebende Stelle, abschließend entscheiden müssen.

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